Satzung1. eSport Verein Darmstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “1. eSport Verein Darmstadt e.V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist seit dem 24.01.2017 beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen unter der Registernummer VR 83998.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) 1Zweck des Vereins ist die Ausübung des elektronischen Sports (eSport) in den verschiedensten Formen und Leistungskategorien zur persönlichen und charakterlichen Entwicklung seiner Mitglieder; insbesondere der Jugendlichen und Student*innen. 2Der Satzungszweck wird vor allem durch strukturierte Übungen und aktive Teilnahme an Wettbewerben verwirklicht.

(2) 1Zudem setzt sich der Verein für die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz des eSports ein. 2Im Besonderen fördert der Verein die Gemeinschaft von eSport Interessent*innen in der Region Darmstadt.

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.

(3) 1Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Mitglieder des Vereins eine angemessene Vergütung, soweit zwischen ihnen und dem Verein ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, der eine andere Tätigkeit als die für ein Vereinsamt oder als Mitglied des Vorstands zum Gegenstand hat.


§ 4 Rechtsgrundlagen, Organe des Vereins

(1) Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz oder die Schatzmeister*in (Kassenführung) vertreten.

(2) 1Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. 2Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.

(3) 1Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe. 2Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.

(4) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.

(5) 1Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. 2Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegen dem Vorstand.

§ 5 Gleichberechtigung

(1) Der Verein ist offen für alle Interessierten, unabhängig von deren Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Glaube, Religion, Behinderung und Alter.

(2) Der Verein spricht sich gegen Diskriminierung aller Art aus.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) 1Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern;
  2. fördernden Mitgliedern;
  3. Ehrenmitgliedern.

2Aktive Mitglieder sind unmittelbar an den Vereinstätigkeiten beteiligt. 3Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 4Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. 5Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 6Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

(3) 1Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. 2Der Antrag einer natürlichen Person soll mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse der antragstellenden Person bzw. deren Stellvertretung, E-Mail-Adresse, Handynummer, Art der Mitgliedschaft, monatlicher Beitrag, Lastschriftermächtigung und die zur Erhebung relevanten Kontodaten enthalten. 3Der Antrag einer juristischen Person hat zusätzlich die Firma bzw. Geschäftsbezeichnung, die Handels- oder Vereinsregisternummer und das zuständige Registergericht zu enthalten. 4Über die Aufnahme weiterer Angaben in den Antrag entscheidet der Vorstand. 5Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens einer gesetzlichen Vertretung.

(4) 1Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 2Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet der antragstellenden Person die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt, soweit kein anderes Datum angegeben ist, mit der Bestätigung des Mitgliedsantrags durch den Vorstand des Vereins.

(6) Ummeldungen in der Mitgliedschaft - z.B. von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft - sind mit einer dreimonatigen Frist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Personen durch deren Auflösung und Erlöschung;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) 1Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. 2Dieser Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3) 1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. 2Die Streichung darf erst einen Monat nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 3Zwischen den Mahnungen muss mindestens ein voller Monat liegen. 4Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


(4) 1Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann nur dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. 2Hierbei wird explizit auf den Paragraphen 5 Absatz 2 dieser Satzung hingewiesen. 3Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. 4Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) 1Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 2Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 3Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitz, dem stellvertretenden Vorsitz und der Kassenführung. 2Er wird für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an, von der Mitgliederversammlung  gewählt. 3Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. 4Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur nächsten gültigen Wahl seines Postens im Amt. 5Wiederwahl ist zulässig. 6Wählbar sind nur Vereinsmitglieder; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. 7Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Erweiterung des Vorstands um bis zu sechs Beisitze mögliche. 8Die Beisitze sind nicht Teil des vertretungsberechtigten Vorstands.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Dabei ist ein Vorstandsmitglied berechtigt den Verein zu vertreten.

(3) 1Die Bestellung zum Vorstand ist jederzeit widerruflich, jedoch nur aus wichtigem Grund und nach Maßgabe der Mehrheitsanforderungen gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 dieser Satzung. 2Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. 3Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


(4) 1Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. 3Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. 4Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen und Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Verträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(3) 1Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. 2Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) einberufen werden. 2Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. 3Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 4In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. 5Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. 2Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) 1Die Leitung der Vorstandssitzung ist zu Beginn jeder Vorstandssitzung zu wählen. 2Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. 3Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


(4) 1Besteht für eine einberufene Vorstandssitzung Beschlussunfähigkeit, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 2Darauf muss in der Einberufung hingewiesen werden.

(5) 1Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder in Textform (bspw. E-Mail) gefasst werden, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. 2Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist jederzeit zulässig. 3Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. 4Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. 5Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung;
  2. Entlastung und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  4. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres stattfinden.

(2) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel - im Besonderen die Kollaborationsplattform “Discord” - unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 3Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. 4Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene oder tatsächliche Adresse oder E-Mail Adresse gerichtet ist oder das Mitglied bei der Kollaborationsplattform angemeldet ist.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) 1Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 3Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) 1Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 2Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitz geleitet. 2Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung. 3Die protokollführende Person wird von der Versammlungsleitung bestimmt.

(2) 1Sofern die Versammlungsleitung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. 2Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. 3Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) 1Die Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf einen konkreten Beschlussgegenstand beschlussfähig, soweit mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. 2Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. 3Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

(5) 1Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 2Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen. 3Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen achtzig Prozent der abgegebenen Stimmen. 4Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen. 5Eine Nachfolge muss in derselben Versammlung bestimmt werden.

(6) 1Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, statt.

(7) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Dieses ist von der Versammlungsleitung, der jeweiligen protokollführenden Person und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 3Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleitung und die der Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 4Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) 1Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent aller aktiven Vereinsmitglieder binnen vier Wochen durch den Vorstand einzuberufen. 2Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen. 3Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 ff dieser Satzung entsprechend.

§ 17   Kassenprüfung

1Über die Jahresmitgliederversammlung werden zwei Personen zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 2Die Kassenprüfung die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. 3Die Kassenprüfung hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 4Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einberufenen Mitgliederversammlung und mit der in § 15 Abs. 5 Satz 3 dieser Satzung genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) 1Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorsitz und der Kassenführung. 2Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


(3) 1Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. 2Dieses muss an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung ihres satzungsgemäßen Zwecks zu verwenden, übertragen werden.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) 1Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. 3Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2020 verabschiedet.

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